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Haushaltshilfe über die Krankenkasse: Wir übernehmen die Abrechnung

Bei Krankheit, nach einem Klinikaufenthalt oder einer Operation übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn niemand im Haushalt einspringen kann. Grundlage ist unser Versorgungsvertrag nach § 132 SGB V – wir rechnen als Sachleistung direkt mit Ihrer Kasse ab.

  • Bescheinigung genügt, den Antrag klären wir mit Ihnen
  • Direkte Abrechnung mit der Kasse
  • Bis zu 26 Wochen bei Kind im Haushalt

Fakten auf einen Blick

Haushaltshilfe nach § 38 SGB V in Kürze.

  • Bei Krankheit, Klinikaufenthalt oder Operation
  • Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag (5–10 €), Befreiungen möglich
  • Dauer: bis 4 Wochen, mit Kind im Haushalt bis 26 Wochen
  • Grundlage: Versorgungsvertrag nach § 132 SGB V

Das übernehmen wir als Sachleistung

  • Haushaltsführung

    Wohnung reinigen, Wäsche waschen und bügeln, Ordnung halten, solange Sie selbst dazu nicht in der Lage sind.

  • Versorgung

    Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Apothekengänge und Botengänge.

  • Kinderbetreuung

    Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder, wenn diese Voraussetzung für Ihren Anspruch ist.

Hinweis für Angehörige: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gilt bei selbst organisierter Haushaltshilfe häufig eine Erstattungs-Einschränkung (§ 38 Abs. 4 i. V. m. § 37 Abs. 4 SGB V). Sprechen Sie uns darauf an – wir klären das für Ihren Einzelfall direkt mit der Kasse.

So geht es los

  1. Bescheinigung besorgen

    Ihre Ärztin, Ihr Arzt oder die Klinik stellt die Notwendigkeit der Haushaltshilfe fest. Wir sagen Ihnen, was darauf gehört.

  2. Wir klären mit der Kasse

    Sie schicken uns die Bescheinigung, wir kümmern uns um die Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse.

  3. Die Hilfe beginnt

    Sie lernen Ihre feste Haushaltshilfe vorher persönlich kennen. Wir rechnen als Sachleistung direkt mit Ihrer Kasse ab.

Häufige Fragen zur Haushaltshilfe über die Krankenkasse

Was ist der Unterschied zwischen der Leistung nach § 38 und nach § 24h SGB V?

§ 38 SGB V gilt bei Krankheit, nach einem Klinikaufenthalt oder einer ambulanten Operation. § 24h SGB V gilt speziell bei Schwangerschaft und nach der Entbindung und kommt ganz ohne Zuzahlung aus. Auf einer eigenen Seite gehen wir auf die Schwangerschaft im Detail ein.

Brauche ich ein Rezept oder eine Bescheinigung?

Ja, Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Haushaltshilfe aus. Wir sagen Ihnen genau, was darauf stehen sollte, damit die Kasse zügig bewilligt.

Wie lange übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Bei schwerer Erkrankung ohne Kind im Haushalt bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder mit Behinderung im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen.

Muss ein Kind im Haushalt leben?

Bei § 38 Abs. 1 SGB V nach einem Klinikaufenthalt ist ein Kind unter zwölf Jahren oder mit Behinderung die Regelvoraussetzung. Bei schwerer akuter Erkrankung nach § 38 Abs. 4 SGB V besteht der Anspruch aber auch ohne Kind im Haushalt, dann für längstens vier Wochen.

Was kostet mich das?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Wer von der Zuzahlung befreit ist, zahlt auch das nicht. Den Rest rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Wir prüfen kostenlos, was Ihre Krankenkasse übernimmt.

Ein Anruf reicht. Wir hören zu, stellen ein paar Fragen und sagen Ihnen ehrlich, ob und wie wir helfen können. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Samira LamqaddamGeschäftsführerin, nimmt Ihren Anruf selbst entgegen
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