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Haushaltshilfe mit Pflegegrad: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu – bis zu 131 Euro monatlich für Unterstützung im Alltag. Wir übernehmen die Abrechnung, Sie müssen nichts vorstrecken und keinen gesonderten Antrag stellen.

  • Kein separater Antrag nötig
  • Direkte Abrechnung mit der Kasse
  • Kennenlernen meist in 5 Werktagen

Fakten auf einen Blick

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Kürze.

  • Ab Pflegegrad 1, für Versorgung in der eigenen Häuslichkeit
  • Bis zu 131 € monatlich, zweckgebunden über uns abgerechnet
  • Kein separater Antrag: Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad
  • Nicht genutzte Beträge bis 30. Juni des Folgejahres übertragbar
  • Kombinierbar mit Pflegegeld und Pflegesachleistung

Das übernehmen wir über den Entlastungsbetrag

Alles, was den Alltag zu Hause leichter macht – mit derselben Person bei jedem Termin.

  • Haushaltsführung

    Wohnung reinigen, Staub wischen, Bad und Küche putzen, Wäsche waschen und bügeln, Betten beziehen.

  • Einkauf & Besorgungen

    Einkaufen, Rezepte einlösen und Apothekengänge, Post sortieren.

  • Betreuung & Begleitung

    Gesellschaft leisten, Gespräche, Begleitung zu Terminen, Entlastung pflegender Angehöriger.

Voraussetzung für den Anbieter: Ausgezahlt wird der Entlastungsbetrag nur für Angebote, die nach Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt sind (§ 45a SGB XI). Diesen Nachweis holen wir vor Livegang der Seite ein und ergänzen ihn hier.

So geht es los

Vom ersten Anruf bis zur ersten Haushaltshilfe vergehen meist nur wenige Tage.

  1. Pflegegrad prüfen lassen

    Liegt bereits ein Pflegegrad vor? Dann können wir sofort starten. Falls nicht, beraten wir Sie kostenlos zum Antrag bei der Pflegekasse.

  2. Kennenlernen

    Sie lernen Ihre feste Haushaltshilfe vor dem ersten Einsatz persönlich kennen, meist innerhalb von fünf Werktagen.

  3. Wir rechnen ab

    Nach jedem Einsatz rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Für Sie fällt in der Regel nichts an, solange der monatliche Betrag reicht.

Häufige Fragen zu Pflegegrad und Entlastungsbetrag

Muss ich den Entlastungsbetrag selbst bei der Pflegekasse beantragen?

Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem anerkannten Pflegegrad. Wir rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie müssen nichts vorstrecken.

Ich habe noch keinen Pflegegrad. Wie komme ich dazu?

Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse, danach begutachtet der Medizinische Dienst (MD) die Pflegebedürftigkeit. Das dauert in der Regel einige Wochen. Wir beraten Sie gern, ob sich ein Antrag lohnt, auch wenn bislang noch kein Pflegegrad vorliegt.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro kann angespart werden: Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar. So lässt sich zum Beispiel ein größerer Einsatz vor Weihnachten oder nach einem Krankenhausaufenthalt ansparen.

Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen der Pflegekasse kombinieren?

Ja. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung zu und wird nicht darauf angerechnet. Viele Familien nutzen ihn ergänzend zur Unterstützung durch Angehörige oder einen Pflegedienst.

Was, wenn ich erst Pflegegrad 1 habe?

Auch mit Pflegegrad 1 steht Ihnen der volle Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu. Das ist gerade am Anfang einer Pflegesituation eine der unkompliziertesten Unterstützungen überhaupt.

Wir prüfen kostenlos, was Ihre Pflegekasse übernimmt.

Ein Anruf reicht. Wir hören zu, stellen ein paar Fragen und sagen Ihnen ehrlich, ob und wie wir helfen können. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Samira LamqaddamGeschäftsführerin, nimmt Ihren Anruf selbst entgegen
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  2. Kontakt
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